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Artikel 3. Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1964

Artikel 3.

(1) Natürliche und juristische Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können die Rückerstattung von den vom anderen Staat an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl verlangen.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der im anderen Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern:

  1. a) Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die sich in einem der beiden Vertragstaaten aufhalten oder dort residieren und dort von der Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen befreit sind (Artikel 10, Absatz 7, lit. b des Abkommens);
  2. b) Luxemburgische Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetze (zur Zeit Gesetze vom 31. Juli 1929 und vom 27. Dezember 1937) sowie Personen mit Wohnsitz in Österreich, soweit sie Einkünfte von diesen Holdinggesellschaften beziehen (Artikel 26, Absatz 1 des Abkommens).

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10003975

Dokumentnummer

NOR12044577

alte Dokumentnummer

N3196435842J

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