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Artikel 4. Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1964

Artikel 4.

(1) Der Anspruchsberechtigte muß den Rückerstattungsanspruch bei der in Artikel 6, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz bezeichneten Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates über die zentrale Steuerbehörde des Staates geltend machen, in dem er im Zeitpunkt der Fälligkeit der besteuerten Einkünfte Wohnsitz hatte.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, in dreifacher Ausfertigung einzureichen:

  1. a) auf Formular R-A 1 für die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuern bei der für den Antragsteller zuständigen luxemburgischen Steuerkontrollstelle;
  2. b) auf Formular R-Lux 1 für die Rückerstattung der luxemburgischen Quellensteuern bei dem österreichischen Finanzamt, das für die Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)veranlagung des Antragstellers zuständig ist.

(3) Rückerstattungsanträge für Abzugssteuern, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem Inkrafttreten des Abkommens zugeflossene Erträge betreffen, sind fristgerecht eingereicht, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, eingereicht werden.

(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Formulare können bezogen werden:

  1. a) bei den österreichischen Finanzlandesdirektionen, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Österreich hat;
  2. b) bei der Steuerdirektion in Luxemburg, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Luxemburg hat.

(5) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Für die Rückerstattung sind gesonderte Anträge einzureichen, soweit die Ertragsschuldner nicht von der gleichen lokalen Steuerbehörde veranlagt werden (Artikel 6, Absätze 2 und 3).

(6) Zentrale Steuerbehörde ist österreichischerseits das Bundesministerium für Finanzen in Wien, luxemburgischerseits die Steuerdirektion in Luxemburg.

Schlagworte

Einkommensteuerveranlagung, Körperschaftsteuerveranlagung

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10003975

Dokumentnummer

NOR12044578

alte Dokumentnummer

N3196435843J

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