ARTIKEL VII
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich von Gewinnen aus dem Verkauf oder Tausch solchen Vermögens) dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem das Vermögen gelegen ist. Als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gelten auch die Einkünfte aus Hypotheken, Zinsen und Lizenzgebühren oder andere, mit Rücksicht auf den Betrieb eines Bergwerkes, einer Ölquelle, eines Steinbruches oder einer anderen Stätte der Ausbeutung des Grund und Bodens bezahlten Beträge.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und diese Einkünfte dieser Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003963
Dokumentnummer
NOR12044421
alte Dokumentnummer
N3196335819J
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