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ARTIKEL VI DBA – Aegypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.1963

ARTIKEL VI

(1) Wenn

  1. a) ein Unternehmen eines der Vertragstaaten an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder
  2. b) die gleichen Personen an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines der Vertragstaaten und eines Unternehmens des anderen Staates unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind,

    und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses Unternehmens eingerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Die Absätze 4, 5 und 6 des Artikels V sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044420

alte Dokumentnummer

N3196335818J

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