ARTIKEL XII
(1) Eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person ist im anderen Staat von der Steuer auf Gewinne aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von Kapitalvermögenswerten ausgenommen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und die Gewinne dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003963
Dokumentnummer
NOR12044426
alte Dokumentnummer
N3196335824J
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