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ARTIKEL XII DBA – Aegypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.1963

ARTIKEL XII

(1) Eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person ist im anderen Staat von der Steuer auf Gewinne aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von Kapitalvermögenswerten ausgenommen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und die Gewinne dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044426

alte Dokumentnummer

N3196335824J

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