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ARTIKEL XIII DBA – Aegypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.1963

ARTIKEL XIII

(1) Vergütungen, einschließlich Pensionen, die von einem der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates (in der Vereinigten Arabischen Republik auch von der Post-, Eisenbahn-, Telephon- und Telegraphenorganisation oder der Zentralbank) oder aus Fonds, die von einem der Vertragstaaten oder einer der genannten Körperschaften errichtet wurden, an eine natürliche Person für Dienste gezahlt werden, die diesem Staat oder der Körperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen geleistet wurden, sind von der Besteuerung im Gebiet des anderen Vertragstaates ausgenommen.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Zahlungen, die in bezug auf Dienste erfolgen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit einer der im Absatz 1 genannten Körperschaften geleistet worden sind.

Schlagworte

Postorganisation, Eisenbahnorganisation, Telephonorganisation

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044427

alte Dokumentnummer

N3196335825J

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