Artikel 14.
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung
- (a) autonomer oder vertraglicher Bestimmungen, die die Durchführung von Veranstaltungen regeln und keine Zollvorschriften sind,
- (b) der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Handelsmarken und Urheberrechten auferlegten Verbote und Beschränkungen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10003953
Dokumentnummer
NOR12044279
alte Dokumentnummer
N3196226436L
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