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Artikel 15. Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

Artikel 15.

Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder eine Ware ungerechtfertigt in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003953

Dokumentnummer

NOR12044280

alte Dokumentnummer

N3196226437L

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