vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13. Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

Artikel 13.

Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Schlagworte

Zollunion

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003953

Dokumentnummer

NOR12044278

alte Dokumentnummer

N3196226435L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte