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Artikel 3 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

Artikel 3

Dieses Abkommen ändert nicht die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bemessung der Eingangsabgaben für die in den Umschließungen enthaltenen Waren.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003952

Dokumentnummer

NOR12044247

alte Dokumentnummer

N3196226370L

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