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Artikel 4 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

KAPITEL III

Besondere Bestimmungen

Artikel 4

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten und lediglich eine Verpflichtungserklärung darüber zu verlangen, daß die Umschließungen wiederausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003952

Dokumentnummer

NOR12044248

alte Dokumentnummer

N3196226371L

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