KAPITEL III
Besondere Bestimmungen
Artikel 4
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten und lediglich eine Verpflichtungserklärung darüber zu verlangen, daß die Umschließungen wiederausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003952
Dokumentnummer
NOR12044248
alte Dokumentnummer
N3196226371L
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