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§ 260 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

7. Zurückweisung der Beschwerde

§ 260.

(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

  1. a) nicht zulässig ist oder
  2. b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145097

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