§ 260 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Bezugszeitraum: Abs. 2 lit. d ab 1. 1. 1994 Art. XXIV Z 23, BGBl. Nr. 818/1993

§ 260.

(1) Der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt die Entscheidung über Berufungen.

(2) Dem Berufungssenat (§ 270) als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen

  1. a) Feststellungsbescheide über Feststellungen gemäß §186, soweit sie wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Betriebsvermögens (mit Ausnahme von Betriebsgrundstücken) betreffen, sowie über Feststellungen gemäß §§187 und 188;
  2. b) Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, daß Feststellungen gemäß lit.a zu unterbleiben haben;
  3. c) Meßbescheide über den einheitlichen Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital;
  4. d) Abgabenbescheide (§§198, 200) über die veranlagte Einkommensteuer (mit Ausnahme von Bescheiden, in denen keine anderen als lohnsteuerpflichtige Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen Sinn erfaßt sind), die veranlagte Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) und die Abgabe von alkoholischen Getränken, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr in das Zollgebiet erhoben wird; ferner gegen Bescheide, mit denen festgestellt wird, daß eine Veranlagung hinsichtlich einer der vorgenannten Abgaben unterbleibt, oder die aussprechen, daß eine dieser Abgaben nicht festgesetzt wird;
  5. e) Bescheide, mit denen ein durch einen Bescheid im Sinn der lit.a bis d abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen oder ein Antrag auf Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens abgewiesen wird.