§ 260 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

6.Entscheidungsbefugnis.

a)Allgemeine Bestimmungen.

§ 260.

Über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide hat der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.