5. Angehörige.
§ 25
(1) Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
- 1. der Ehegatte;
- 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
- 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
- 4. die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
- 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
- 6. der eingetragene Partner.
(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(3) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
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