§ 25 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2002

5. Angehörige.

§ 25

(1) Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften sind

  1. 1. der Ehegatte;
  2. 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
  3. 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft;
  4. 4. die Wahl-(Pflege)Eltern und die Wahl-(Pflege)Kinder;
  5. 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.