§ 25 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

5. Angehörige.

§ 25

Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind

  1. 1. der Ehegatte;
  2. 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
  3. 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft;
  4. 4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder.