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Artikel 4 Ersatzteile zur Ausbesserung von EUROP-Wagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Artikel 4

(1) Verwendet eine benutzende Verwaltung zur Ausbesserung von EUROP-Wagen Ersatzteile aus den Beständen der Eigentumsverwaltungen, so werden diese Ersatzteile zur vorübergehenden Einfuhr in das Land der benutzenden Verwaltung ohne Erhebung von Eingangsabgaben zugelassen unter der Voraussetzung, daß

  1. a) für diese Ersatzteile die inneren Abgaben und gegebenenfalls die Eingangsabgaben im Lande der Eigentumsverwaltung entrichtet worden sind;
  2. b) die Versendung dieser Ersatzteile an die benutzende Verwaltung weder die Rückerstattung von Abgaben noch die volle oder teilweise Gewährung sonstiger für die Ausfuhr etwa vorgesehener Begünstigungen zur Folge gehabt hat.

(2) Das dabei anzuwendende Verfahren wird durch die Zollbehörden des Landes der benutzenden Verwaltung nach Fühlungnahme mit dieser Verwaltung geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

10003936

Dokumentnummer

NOR12044103

alte Dokumentnummer

N3196124401L

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