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Artikel 3 Ersatzteile zur Ausbesserung von EUROP-Wagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Artikel 3

EUROP-Wagen, die von einer benutzenden Verwaltung unter Verwendung von Ersatzteilen aus ihren Beständen ausgebessert worden sind, unterliegen beim Grenzübergang weder irgendwelchen Formalitäten noch irgendwelchen Abgaben, sofern die Kosten der Ersatzteile und ihres Einbaues von der genannten benutzenden Verwaltung getragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

10003936

Dokumentnummer

NOR12044102

alte Dokumentnummer

N3196124400L

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