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Anlage 2 EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.1961

Anlage 2

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG DER „EUROFIMA“

Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Die Vertreter der Regierungen, die das heute abgeschlossene Abkommen über die Gründung der „Eurofima“, europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im folgenden „das Abkommen“ genannt), unterzeichnet haben,

I. Haben übereinstimmend folgendes festgestellt:

  1. a) Der in Artikel 7 des Abkommens verwendete Ausdruck „soweit erforderlich“ bedeutet insbesondere, daß eine Regierung nicht gehalten ist, Bestimmungen über die steuerliche Befreiung zu erlassen, wenn nach der Gesetzgebung ihres Landes die Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Statuten und dem Basisabkommen ihre Geschäftstätigkeit ohne zusätzliche steuerliche Belastungen ausüben kann.
  2. b) Unter „Material“ im Sinne von Artikel 8 des Abkommens ist Eisenbahnmaterial gemäß Artikel 3 der Statuten zu verstehen.
  3. c) Unter „Rechtsvorschriften“ im Sinne von Artikel 10 des Abkommens sind namentlich Steuergesetze zu verstehen.

II. Haben von folgenden Erklärungen zu den Artikeln 5, 7 und 9 des Abkommens Kenntnis genommen:

  1. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreiches Dänemark, der Italienischen Republik, Schwedens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erklären zu Artikel 5 des Abkommens, daß in ihren Ländern der Staat nach den bestehenden Rechtslage für die Verbindlichkeiten seiner an der Gründung der „Eurofima“ beteiligten Eisenbahnverwaltungen im Sinne des Artikels 5 haftet.
  2. b) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt unter Bezugnahme auf die Auslegung des Artikels 7 im vorliegenden Protokoll, daß die bestehende Rechtslage dem Artikel 7 entspricht, ohne daß Steuerbefreiungsmaßnahmen erforderlich sind.
  3. c) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft legt Artikel 9 des Abkommens wie folgt aus:
  1. 1. Die aus der Aktienzeichnung einzuzahlenden Beträge sowie die Mietgelder für als Sacheinlage eingebrachte Güterwagen sind außerhalb des durch bilaterale oder multilaterale Abkommen geordneten Zahlungsverkehrs zu überweisen.
  2. 2. Gelder, die durch in einem anderen Lande als dem Sitzstaat der „Eurofima“ begebene Anleihen beschafft werden, sind nur so weit, als zur Einlösung der Verbindlichkeiten der „Eurofima“ nötig, in diesen zu überweisen.
  1. d) Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, daß sie sich nicht als an die oben von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem Artikel 9 des Abkommens gegebene Auslegung gebunden betrachtet.

III. Haben von den folgenden Erklärungen zu Artikel 16 des Abkommens Kenntnis genommen:

  1. a) Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, der Portugiesischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben sich bereit erklärt, nach Inkrafttreten des Artikels 16 des Abkommens die Maßnahmen zu ergreifen, die für dessen Anwendung gefordert sind, wenn es in Kraft sein wird; ausgenommen sind
  1. - für die Regierung des Königreichs Belgien die Artikel 5, 7 a) und b), 8 und 14;
  2. - für die Regierung der Französischen Republik die Artikel 7 a) und b);
  3. - für die Regierung der Italienischen Republik die Artikel 3 b), 5, 7 a) und b), 8, 9, 11 c) und 14;
  4. - für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg die Artikel 7 a) und b) und 8.
  1. b) Die Regierungen der Republik Österreich, des Königreichs Dänemark, Spaniens, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, Schwedens und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien haben sich bereit erklärt, sobald sie das Abkommen ratifiziert haben werden und nach Inkrafttreten des Artikels 16 die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung des Abkommens gefordert sind, wenn diese in Kraft sein wird; ausgenommen ist
  1. - für die Regierung des Königreichs der Niederlande der Artikel 5.
  1. c) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat erklärt, sie werde die Maßnahmen ergreifen, die für die Anwendung des Abkommens gefordert sind, nachdem es in der Bundesrepublik ratifiziert ist.

IV. Die Regierungen Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, Schwedens und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien erklären unter Bezugnahme auf den Beschluß der Minister der Besonderen Gruppe Nr. 1 der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vom 8. Juli 1955, daß sie unter sich und in ihren Beziehungen zu den anderen Unterzeichnern den französischen Wortlaut des Abkommens, des Zusatzprotokolls zum Abkommen und des vorliegenden, heute unterzeichneten Protokolls im Falle von textlichen Abweichungen als maßgebend ansehen.

So geschehen in Bern am 20. Oktober 1955 in französischer, deutscher und italienischer Sprache, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Schweizerischen Regierung hinterlegt wird, und von welchem sie allen Regierungen, die Mitglieder der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister sind, eine gleichlautende beglaubigte Abschrift zukommen läßt.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10003931

Dokumentnummer

NOR40074773

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