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Artikel 8 EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.1961

Artikel 8

Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden, soweit erforderlich, die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Ein- und Ausfuhr von Material, das der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entspricht, zu erleichtern.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10003931

Dokumentnummer

NOR40074762

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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