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Anlage 10 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

Anlage 10

— Unterzeichnungsprotokoll.

Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärung ab:

  1. 1. Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen im internationalen Straßengüterverkehr gegenwärtig oder künftig gewähren. Vertragsparteien können insbesondere miteinander vereinbaren, zu dem Verfahren nach Kapitel IV des Abkommens Waren zuzulassen, die den Voraussetzungen des Artikels 1 lit. h des Abkommens nicht völlig entsprechen.
  2. 2. Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer autonomer Vorschriften oder internationaler Abkommen über den Transport nicht entgegen.
  3. 3. Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich
  1. die Zollabfertigung von leicht verderblichen Waren,
  1. die Durchführung der Amtshandlungen bei den Durchgangszollämtern außerhalb der normalen Öffnungszeiten
  1. 4. Die Vertragsparteien anerkennen, daß es für die reibungslose Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, den beteiligten Verbänden Erleichterungen zu gewähren
  1. a) für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel zur Entrichtung der Eingangsabgaben und etwaiger Geldstrafen, die von Behörden der Vertragsparteien auf Grund dieses Abkommens gefordert werden, und
  2. b) für die Überweisung von Zahlungsmitteln zur Bezahlung der Carnet-TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden.
  1. 5. Zu Artikel 1 lit. a, 4 und 20:
  1. 6. Zu Artikel 37:

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am fünfzehnten Januar neunzehnhundertneunundfünfzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40220707

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