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Artikel 37 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

Artikel 37

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen weder die nach autonomen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen oder Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen noch die Erhebung von Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu erheben sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056377

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