vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

Artikel 8

Ein Transport mit Carnet TIR darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls von der beteiligten Vertragspartei oder von den beteiligten Vertragsparteien keine andere Regelung getroffen ist,

  1. a) müssen die Abgangszollämter in ein und demselben Land gelegen sein,
  2. b) dürfen die Bestimmungszollämter in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern gelegen sein und
  3. c) darf die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten.

Schlagworte

Abgangszollamt

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056348

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte