Artikel 8
Ein Transport mit Carnet TIR darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls von der beteiligten Vertragspartei oder von den beteiligten Vertragsparteien keine andere Regelung getroffen ist,
- a) müssen die Abgangszollämter in ein und demselben Land gelegen sein,
- b) dürfen die Bestimmungszollämter in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern gelegen sein und
- c) darf die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten.
Schlagworte
Abgangszollamt
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056348
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