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Artikel 7 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

Artikel 7

  1. 1. Das Carnet TIR hat dem in Anlage 1 enthaltenen Muster zu entsprechen.
  2. 2. Für jedes Straßenfahrzeug oder jeden Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen. Das Carnet gilt nur für eine Fahrt; es muß so viele abtrennbare Annahme- und Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den betreffenden Transport erforderlich sind.

Schlagworte

Annahmeabschnitt

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056347

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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