Artikel 9
Die Waren, das Straßenfahrzeug und gegebenenfalls der Behälter sind dem Abgangszollamt gleichzeitig mit dem Carnet TIR zur Beschau und zur Anlegung der Zollverschlüsse zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056349
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