Artikel 13
Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden, wenn sie es für erforderlich halten,
- a) in besonderen Fällen die Straßenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmens begleiten lassen,
- b) unterwegs eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge oder der Behälter sowie eine Beschau ihrer Warenladung vornehmen.
- Die Beschau der Warenladung soll nur ausnahmsweise vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056353
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