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Artikel 13 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

Artikel 13

Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden, wenn sie es für erforderlich halten,

  1. a) in besonderen Fällen die Straßenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmens begleiten lassen,
  2. b) unterwegs eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge oder der Behälter sowie eine Beschau ihrer Warenladung vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056353

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