Artikel 14
Nehmen die Zollbehörden eine Beschau der Warenladung eines Straßenfahrzeuges oder eines Behälters bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet-TIR-Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, und auf den entsprechenden Stammblättern die neu angelegten Zollverschlüsse vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056354
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
