ARTIKEL 1
Billigung der Regelungsbedingungen und der Verfahren
Die Parteien dieses Abkommens betrachten die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen als angemessen im Hinblick auf die allgemeine Lage der Bundesrepublik Deutschland sowie als befriedigend und gerecht für die beteiligten Interessen. Sie billigen die in seinen Anlagen niedergelegten Regelungsbedingungen und Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
10003894
Dokumentnummer
NOR40055272
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