ARTIKEL 2
Durchführung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland wird die Rechtsvorschriften erlassen und die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die zur Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen erforderlich sind; sie wird auch die Rechtsvorschriften und die Verwaltungsmaßnahmen ändern oder aufheben, die mit diesem Abkommen und seinen Anlagen unvereinbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
10003894
Dokumentnummer
NOR40055273
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