KAPITEL III
TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE ZUR BEFÖRDERUNG UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN
Artikel 7
Jede Vertragspartei, nach deren Vorschriften eine Beförderung von Behältern unter Zollverschluß möglich ist, läßt zu diesem Verfahren Behälter zu, die den Vorschriften der Anlage 1 entsprechen, und verfährt dabei nach Anlage 2.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10003890
Dokumentnummer
NOR12043315
alte Dokumentnummer
N3195824739L
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