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Artikel 7 Zollabkommen über Behälter (1956)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1959

KAPITEL III

TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE ZUR BEFÖRDERUNG UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN

Artikel 7

Jede Vertragspartei, nach deren Vorschriften eine Beförderung von Behältern unter Zollverschluß möglich ist, läßt zu diesem Verfahren Behälter zu, die den Vorschriften der Anlage 1 entsprechen, und verfährt dabei nach Anlage 2.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043315

alte Dokumentnummer

N3195824739L

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