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Anlage 2 Zollabkommen über Behälter (1956)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1959

Anlage 2

ANLAGE 2

VERFAHREN BEI DER ZULASSUNG UND KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DER ANLAGE 1 ENTSPRECHEN

1. Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:

  1. a) Die Behälter können von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen werden, in dem der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat oder in dem der Behälter zum ersten Male zur Beförderung unter Zollverschluß verwendet wird.
  2. b) Die Entscheidung über die Zulassung muß das Datum und eine laufende Nummer enthalten.
  3. c) Für die zugelassenen Behälter wird ein Verschlußanerkenntnis nach dem beigefügten Vordruck erteilt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer Sprache zu drucken; die verschiedenen Abschnitte sind zu numerieren, damit der Wortlaut auch in anderen Sprachen leichter verständlich ist. Das Anerkenntnis ist zwischen zwei durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander verbunden sind.
  4. d) Das Anerkenntnis muß den Behälter begleiten; es ist in den in Artikel 1 Absatz 4 der Anlage 1 erwähnten Schutzrahmen aufzunehmen und durch Zollverschluß so zu sichern, daß es ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht aus dem Rahmen entnommen werden kann.
  5. e) Die Behälter sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
  6. f) Die Zulassung erlischt, wenn die wesentlichen Merkmale des Behälters geändert werden oder der Eigentümer wechselt.

2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können Behälter, die ausschließlich mit der Eisenbahn befördert werden und die einer dem Internationalen Eisenbahnverband (UIC) angeschlossenen Eisenbahnverwaltung gehören oder von ihr eingestellt sind, von dieser Verwaltung zugelassen und in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden, es sei denn, daß die zuständigen Behörden des Heimatlandes dieser Verwaltung etwas anderes bestimmen. Durch das Zeichen

  1. an einer Außenseite der Behälter wird angezeigt, daß diese Behälter den in den Vorschriften vorgesehenen technischen Bedingungen entsprechen. Für die so bezeichneten Behälter wird kein Verschlußanerkenntnis ausgestellt.

ZOLLABKOMMEN ÜBER BEHÄLTER

abgeschlossen in GENF am 18. Mai 1956

VERSCHLUSSANERKENNTNIS

  1. 1. Anerkenntnis Nr. ...
  2. 2. Der nachstehend bezeichnete Behälter entspricht den für die Zulassung zur Beförderung unter Zollverschluß * ........................... aufgestellten Bedingungen.
  3. 3. Gültig bis ........
  4. 4. Dieses Anerkenntnis ist der ausstellenden Dienststelle zurückzugeben, wenn der Behälter aus dem Verkehr gezogen wird oder der Eigentümer wechselt oder die Gültigkeitsdauer abläuft oder eine maßgebliche Änderung wesentlicher Merkmale des Behälters eintritt.
  5. 5. Art des Behälters.
  6. 6. Name und Geschäftsanschrift des Eigentümers.
  7. 7. Erkennungszeichen und Erkennungsnummern.
  8. 8. Eigengewicht.
  9. 9. Äußere Ausmaße in Zentimetern:
  1. cm xcm xcm.
  1. 10. Wesentliche Merkmale der Bauart (Art des Materials, Art der Konstruktion, verstärkte Teile, vernietete oder verschweißte Bolzen u. dgl.)
  1. 11. Ausgestellt in .................................. (Ort), am ...................... (Datum) 19............
  2. 12 Unterschrift und Stempel der ausstellenden Dienststelle.

_________________

* Wenn der Behälter nicht allen Bedingungen der beiden ersten Sätze des Artikels 2 Absatz 2 der Anlage 1, jedoch den Bedingungen dieses Absatzes für die Beförderung unter Zollverschluß ausschließlich mit der Eisenbahn entspricht, sind hier die Worte hinzuzufügen; „mit der Eisenbahn“.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043333

alte Dokumentnummer

N3195824757L

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