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Artikel 1 Zollabkommen über Behälter (1956)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1959

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

  1. a) „Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
  2. b) „Behälter“ ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein anderes ähnliches Gerät), das
  1. 1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
  2. 2. besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
  3. 3. mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Umladung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes;
  4. 4. so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann und
  5. 5. einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
  1. mit dem gewöhnlichen Zubehör und der gewöhnlichen Ausrüstung des Behälters, wenn sie mit diesem zusammen eingeführt werden; der Begriff „Behälter“ schließt weder ungewöhnliche Umschließungen noch Fahrzeuge ein;
  1. c) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043309

alte Dokumentnummer

N3195824733L

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