KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
- a) „Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
- b) „Behälter“ ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein anderes ähnliches Gerät), das
- 1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
- 2. besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
- 3. mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Umladung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes;
- 4. so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann und
- 5. einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
- mit dem gewöhnlichen Zubehör und der gewöhnlichen Ausrüstung des Behälters, wenn sie mit diesem zusammen eingeführt werden; der Begriff „Behälter“ schließt weder ungewöhnliche Umschließungen noch Fahrzeuge ein;
- c) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10003890
Dokumentnummer
NOR12043309
alte Dokumentnummer
N3195824733L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
