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Artikel 6 Zollabkommen über Behälter (1956)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1959

Artikel 6

Das Verfahren bei der Zulassung von Behältern und Ersatzteilen zur vorübergehenden Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben richtet sich nach den im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043314

alte Dokumentnummer

N3195824738L

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