Artikel 6
Das Verfahren bei der Zulassung von Behältern und Ersatzteilen zur vorübergehenden Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben richtet sich nach den im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10003890
Dokumentnummer
NOR12043314
alte Dokumentnummer
N3195824738L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
