Artikel 5
Vordrucke für Eingangsvormerkscheine werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen, wenn sie den zur Ausgabe dieser Papiere zugelassenen Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10003889
Dokumentnummer
NOR40070804
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