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Artikel 4 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Artikel 4

1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung auf Eingangsvormerkschein vorsehen.

2. Für die ersetzten, nicht wiederausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes kostenlos dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070803

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