Artikel 16
Werden Eingangsvormerkscheine für Wasserfahrzeuge verwendet, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen, so haben die Bescheinigungen der Zollorgane zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur vorläufigen Charakter. Ist die letzte Bescheinigung eine vorläufige Ausgangsbescheinigung, so wird diese dennoch als Nachweis der Wiederausfuhr des vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10003889
Dokumentnummer
NOR40070815
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