Artikel 5.
Die Behandlung aller sich etwa aus dem gegenwärtigen Abkommen ergebenden technischen Fragen obliegt der Oesterreichischen Nationalbank und dem Ufficio Italiano dei Cambi.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 5.
Die Behandlung aller sich etwa aus dem gegenwärtigen Abkommen ergebenden technischen Fragen obliegt der Oesterreichischen Nationalbank und dem Ufficio Italiano dei Cambi.
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