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Artikel 4. Zahlungsabkommen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.1956

Artikel 4.

Die USA-Dollarkonten “A" und “B", die in Durchführung der Bestimmungen des am 22; Juni 1950 in Wien gezeichneten Zahlungsabkommens auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank beim Ufficio Italiano dei Cambi eröffnet wurden, werden am Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Abkommens abgeschlossen. Die Salden dieser Konten werden dem in Artikel 1b des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen “Conto lire" gutgeschrieben oder angelastet. Die Umwandlung dieser Saldenbeträge in Lire erfolgt zum Kurs des USA-$ in Italien, der für die Feststellung des Umrechnungssatzes zwischen österreichischen Schilling und Lire maßgeblich ist.

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