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Artikel 3. Zahlungsabkommen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.1956

Artikel 3.

Als laufende Zahlungen, deren Durchführung genehmigt werden wird, gelten alle Zahlungen betreffend kommerzielle und unsichtbare Transaktionen zwischen Österreich und Italien im Sinne der in diesem Zusammenhang von der OEEC beschlossenen oder empfohlenen Prinzipien, zu denen die Österreichische Bundesregierung und die Italienische Regierung ihre Zustimmung geben.

Sonstige Zahlungen werden nur mit Bewilligung der zuständigen österreichischen und italienischen Stellen zugelassen.

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