Artikel 2.
Die in Absatz a des Artikels 1 vorgesehenen Operationen werden zum vertraglichen Umrechnungssatz zwischen dem österreichischen Schilling und der Lire durchgeführt, der durch die Oesterreichische Nationalbank und das Ufficio Italiano dei Cambi - unter Berücksichtigung der vom Internationalen Währungsfonds anerkannten Parität des österreichischen Schilling gegenüber dem USA-$ und der Notierung des USA-$ “Conti valutari" (arithmetisches Mittel der an den Börsen von Rom und Mailand kotierten Schlußkurse) in Italien - festgesetzt wird.
Dieser Umrechnungssatz kann, so oft es im Zuge allfälliger Änderungen der oben erwähnten Parität oder Notierungen erforderlich ist, nach den zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem Ufficio Italiano dei Cambi zu treffenden diesbezüglichen Vereinbarungen geändert werden.
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