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Artikel 1. Zahlungsabkommen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.1956

Artikel 1.

  1. a) Um die Durchführung von Zahlungen zwischen Österreich und Italien zu gewährleisten, werden die Oesterreichische Nationalbank als Beauftragter der Österreichischen Bundesregierung und das Ufficio Italiano dei Cambi als Beauftragter der Italienischen Regierung einander innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen des Artikels 8 des EZU-Abkommens österreichische Schilling gegen Lire und Lire gegen österreichische Schilling überlassen.
  2. b) Zu diesem Zwecke wird die Oesterreichische Nationalbank ein auf den Namen des Ufficio Italiano dei Cambi lautendes Konto in österreichischen Schilling mit der Bezeichnung “Compte schillings autrichiens" und das Ufficio Italiano dei Cambi ein auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank lautendes Lirekonto mit der Bezeichnung “Conto lire" eröffnen.
  3. c) Die oben in Absatz b behandelten Konten können jederzeit auf Verlangen, eines der Vertragsteile kompensiert werden.
  4. d) Die Durchführung der Zahlungen laut obigem Absatz a erfolgt entweder unter Einschaltung der oben in Absatz b angeführten Konten oder über Schilling- und Lire-Konten, welche österreichische und italienische autorisierte Banken einander eröffnen.

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