Artikel VII
Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im gegenseitigen Einvernehmen die ihnen notwendig erscheinenden zahlungstechnischen Maßnahmen beschließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel VII
Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im gegenseitigen Einvernehmen die ihnen notwendig erscheinenden zahlungstechnischen Maßnahmen beschließen.
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