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Artikel VIII Zahlungsabkommen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1956

Artikel VIII

Der im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Zahlungsabkommens auf dem in Artikel I erwähnten Dollarverrechnungskonto angezeigte Saldo wird innerhalb von sechs Monaten durch Lieferung von Waren abgedeckt werden, über welche sich die beiden Vertragschließenden Teile ins Einvernehmen setzen werden.

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