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Artikel IX Zahlungsabkommen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1956

Artikel IX

Für die Zwecke dieses Abkommens versteht man unter Österreich das Territorium der Republik Österreich und unter Spanien das Territorium der spanischen Halbinsel, die Balearischen Inseln, die Kanarischen Inseln, die souveränen Städte Ceuta und Melilla, das spanische Territorium des Golfs von Guinea, die Gebiete Spanisch West-Afrikas und die spanische Zone des Protektorates in Marokko.

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