§ 2. Anmeldungspflicht
(1) Der inländische Feuerversicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt für eine Person oder Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 1, Abs., des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 beteiligt ist.
(2) § 9, Abs.bis, der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77/1948, gelten entsprechend.
Jetzt Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952; die Verweisung in Abs. 2 ist gegenstandslos.
Schlagworte
Meldepflicht, § 9 Abs. 2 bis 4 BGBl. Nr. 77/1948
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018
Gesetzesnummer
10003811
Dokumentnummer
NOR12042095
alte Dokumentnummer
N3194811233Q
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