§ 9. Erstattung der Steuer bei vorzeitigem Aufhören der Versicherung.
Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren Erstattung er gemäß § 7 des Gesetzes beansprucht, in der Nachweisung [§ 8 Abs. (4)] vom Steuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung ist auf die frühere Eintragung hinzuweisen.
Schlagworte
Beendigung
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018
Gesetzesnummer
10003811
Dokumentnummer
NOR12042102
alte Dokumentnummer
N3194811240Q
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