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§ 9 Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1948

§ 9. Erstattung der Steuer bei vorzeitigem Aufhören der Versicherung.

Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren Erstattung er gemäß § 7 des Gesetzes beansprucht, in der Nachweisung [§ 8 Abs. (4)] vom Steuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung ist auf die frühere Eintragung hinzuweisen.

Schlagworte

Beendigung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018

Gesetzesnummer

10003811

Dokumentnummer

NOR12042102

alte Dokumentnummer

N3194811240Q

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