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§ 8 Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1948

§ 8. Entrichtung der Steuer.

(1) Die Steuer wird vom Ist-Betrag der Versicherungsentgelte berechnet. Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß der Versicherer die Steuer im Abrechnungsverfahren nach dem Soll-Betrag der Versicherungsentgelte entrichtet.

(2) Die Vorschriften der §§ 11 bis 21 und 23 bis 27 der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77/1948, sind entsprechend anzuwenden.

(3) Wird die Versicherungsteuer gemäß § 12 der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz entrichtet, kann die für die Versicherungsteuer bestimmte Aufstellung gleichzeitig für die Feuerschutzsteuer Verwendung finden. Wird die Versicherungsteuer, nicht aber die Feuerschutzsteuer erhoben, so sind die Versicherungsentgelte, deren Entgegennahme der Feuerschutzsteuer nicht unterliegt, in einer besonderen Spalte abzusetzen. Wird die Feuerschutzsteuer, nicht aber die Versicherungsteuer erhoben, so sind auch diese Fälle in der Aufstellung in einer besonderen Spalte einzutragen.

(4) Für die Aufstellungen und Nachweisungen sind die Muster 1 bis 3 maßgebend.

Ist-Betrag = vereinnahmte Entgelte,

Soll-Betrag = vereinbarte Entgelte;

die Verweisungen in Abs. 2 und 3 sind gegenstandslos.

Schlagworte

Steuerentrichtung, BGBl. Nr. 77/1948

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018

Gesetzesnummer

10003811

Dokumentnummer

NOR12042101

alte Dokumentnummer

N3194811239Q

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